Die Übersicht beantwortet häufig gestellte Fragen rund um das Deutschlandstipendium und die Aufgaben des Servicezentrums.
An wen richtet sich das Angebot des Servicezentrums Deutschlandstipendium?
Das Beratungsangebot des Servicezentrums Deutschlandstipendium richtet sich an Hochschulen sowie private Geldgeber wie Unternehmen, Stiftungen, Vereine, Verbände oder auch Privatpersonen.
An wen müssen sich Studierende wenden, wenn sie sich für ein Stipendium bewerben wollen?
Studierende wenden sich direkt an ihre Hochschule, um Näheres zu den konkreten Bewerbungsfristen und -modalitäten zu erfahren. Details zu den Fördermöglichkeiten finden sie auch auf der Website www.deutschlandstipendium.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Welche Hochschulen können am Programm teilnehmen?
Alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland können Deutschlandstipendien anbieten. Vom Programm ausgeschlossen sind dabei lediglich Hochschulen in Trägerschaft des Bundes.
Unterstützt das Servicezentrum Deutschlandstipendium Hochschulen auch beim Einwerben von Stipendien?
Ja, das Servicezentrum Deutschlandstipendium bietet Hochschulen individuelle Beratung, beispielsweise über Methoden und Instrumente, die sich für ein erfolgreiches, strategisches Stipendien-Fundraising eignen. Bei der Suche nach konkreten Förderern unterstützt das Servicezentrum Hochschulen ebenfalls. Des Weiteren informiert es potenzielle Mittelgeber über Fördermöglichkeiten im Rahmen des Deutschlandstipendiums.
In welcher Weise bietet das Servicezentrum konkrete Unterstützung bei der Ausgestaltung der Stipendien?
Das Servicezentrum Deutschlandstipendium unterstützt und begleitet Hochschulen bei der Formulierung von Fördervereinbarungen sowie bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit potenziellen Förderern. Dabei greift es auf das im Stifterverband vorhandene, umfangreiche Erfahrungswissen zu Themen wie Fördervolumen, Sichtbarkeit des Förderers oder der Identifikation geeigneter Auswahlkriterien zurück. Gerne unterstützen die Mitarbeiter des Servicezentrums interessierte Hochschulen im Rahmen einer individuellen Beratung.
Welche Verpflichtung gehen Hochschule mit der Teilnahme ein?
Die Umsetzung des Deutschlandstipendiums liegt im Wesentlichen bei den Hochschulen. Diese können selbstständig Förderrichtlinien festlegen, entsprechende Mittel einwerben und Auswahlverfahren von Stipendiatinnen und Stipendiaten durchführen. Bei den unterschiedlichen Planungs- und Umsetzungsschritten ist das Servicezentrum Deutschlandstipendium den Hochschulen gerne behilflich und unterstützt sie durch eine umfassende Beratung.
Was habe ich als Förderer von meinem Engagement?
Das Engagement als Förderer zahlt sich in vielerlei Hinsicht aus. Unternehmen profitieren vom Kontakt zu talentierten Studierenden und können damit potenzielle Nachwuchskräfte kennenlernen. Kooperationen mit Hochschulen geben neue Impulse für das Geschäft und lassen ein regionales Netzwerk zwischen Wirtschaft und Wissenschaft entstehen. Privatpersonen können mit der Förderung etwas an ihre ehemalige Hochschule und an die Studierenden zurückgeben sowie Anreize für Spitzenleistungen setzen. Gleichzeitig wird im Zusammenwirken von Staat und Zivilgesellschaft eine neue Stipendienkultur geschaffen, die den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig macht. Ausführliche Informationen, warum sich Fördern lohnt, finden Sie hier:
Warum es sich lohnt
Wer wird mit meinem Geld gefördert?
Das Deutschlandstipendium fördert Studierende mit herausragenden Leistungen. Zu den Auswahlkriterien zählen neben Erfolgen in Schule und/oder Studium auch die Bereitschaft, im sozialen Umfeld, in der Familie, im Verein oder in einer sozialen Einrichtung Verantwortung zu übernehmen sowie die Überwindung von etwa herkunftsbedingten biografischen Hindernissen.
Wie erfahren Unterstützer, an welchen Hochschulen es Fördermöglichkeiten gibt?
Das Servicezentrum Deutschlandstipendium berät interessierte Förderer bei der Suche nach geeigneten Hochschulen. Es verfügt über aktuelle Informationen über nicht ausgeschöpfte Stipendienkontingente und stellt diese Unternehmen, Stiftungen und Privatpersonen zur Verfügung. Auf diese Weise lassen sich Förderpotenziale bestmöglich ausschöpfen.
Wie hoch muss der private Förderbeitrag sein?
Der private Mindestförderumfang liegt für ein Stipendium bei 150 Euro pro Monat, die durch 150 Euro aus Bundesmitteln ergänzt werden. Stipendien werden für mindestens ein Jahr zur Verfügung gestellt. Hieraus ergibt sich ein Mindestförderbetrag von 1.800 Euro. Viele Hochschulen bieten auch die Möglichkeit an, mit kleineren Beträgen den Aufbau eines allgemeinen Stipendienfonds zu unterstützen.
Wie viele Stipendiaten kann ich fördern?
Förderer können beliebig viele Stipendien einrichten. Dabei können sie – ganz im Sinne einer nachhaltigen Talentförderung – Studierende auch ab dem ersten Semester für die gesamte Regelstudienzeit eines Studiengangs fördern. Darüber hinaus lässt sich der monatliche Beitrag pro Stipendium beliebig erhöhen. Allerdings beträgt der staatliche Zuschuss pro Stipendium maximal 150 Euro monatlich.
Haben die Förderer ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Stipendiatinnen und Stipendiaten?
Die Entscheidung über die Auswahl von Stipendiatinnen und Stipendiaten trifft allein die Hochschule. Förderer können in den Auswahlgremien beratend vertreten sein, wenn und soweit die Hochschule dies vorsieht. Außerdem haben Förderer ein – eingeschränktes – Mitspracherecht bei der Mittelverwendung. Sie können ihre Mittel gezielt für eine Fachrichtung oder einen Studiengang ihrer Wahl einsetzen. Bis zu zwei Drittel aller Stipendien, die die Hochschule in einem Kalenderjahr bewilligt, dürfen mit einer solchen Zweckbindung versehen sein. Im Gegenzug bedeutet dies, dass eine Hochschule mindestens ein Drittel der maximal zu vergebenden Stipendien ohne Zweckbindung einwerben muss. Diese Regelung dient einer gleichmäßigen Verteilung der Stipendien auf die Fachbereiche und Fächer. Förderer können unverbindliche Wünsche, zum Beispiel zur sozialen Situation oder zu einem Migrations- oder Fluchthintergrund der Stipendiatin oder des Stipendiaten, äußern.
Welche Leistungen kann eine Hochschule einem Fördernden anbieten, ohne dass aus einer Spende ein steuerpflichtiges Sponsoring wird?
Die Mehrheit aller teilnehmenden Hochschulen erhalten für die Vergabe der Deutschlandstipendien eine klassische Spende. Die Fördernden bekommen eine Zuwendungsbestätigung, die sie im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärung geltend machen können.
Auch private Hochschulen in Form einer gGmbH können Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Für den Fördernden wirkt sein Beitrag zum Deutschlandstipendium in jedem Falle steuerbegünstigend, nämlich entweder im Rahmen des (einfachen) Spendenabzugs (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) oder als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG). Das Servicezentrum Deutschlandstipendium weist darauf hin, dass Zuwendungen für Deutschlandstipendien, die im Rahmen einer Spende vergeben werden, generell ohne eine etwaige Gegenleistung der Hochschule entgegen zu nehmen sind. Einnahmen aus Sponsoringaktivitäten der Hochschulen, beispielsweise aus werblichen Tätigkeiten für einen privaten Mittelgeber, müssen hingegen grundsätzlich als Betriebseinnahmen versteuert werden (regelmäßig als Einnahmen eines Betriebs gewerblicher Art [§ 4 Abs. 2 KStG] beziehungsweise eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs [§ 64 AO]) und unterliegen der Umsatzbesteuerung.
Mit dem Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl. 1998 I, S. 212) hat das BMF die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Spende und Sponsoring festgelegt: Eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b EStG) wird freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht. Sie ist kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers und steht nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen (BFH vom 25. November 1987, BStBl II 1988, S. 220). Demgegenüber ist Sponsoring die "Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden" (BMF, aaO). Sponsoring setzt einen entsprechenden Vertrag zwischen Sponsor und Empfänger der Leistungen voraus.
Nachstehende Angebote können die Hochschulen im Rahmen des Deutschlandstipendiums den Fördernden unterbreiten, ohne hierdurch eine steuerpflichtige Tätigkeit zu erbringen. Fördernde dürfen:
● eine Fachrichtung oder einen Studiengang wählen, in dem sie Stipendien vergeben können (bis zu zwei Drittel aller Stipendien),
● unverbindliche Wünsche äußern, beispielsweise zur Förderung von bestimmten Zielgruppen wie Studierenden mit Migrationshintergrund,
● beratend in Auswahlgremien mitwirken, wenn die Hochschule dies vorsieht,
● "ihre" Stipendiaten im Rahmen von Vergabefeiern kennenlernen, sofern der Kontakt von beiden Seiten gewünscht wird,
● die Stipendien benennen.
Dagegen ist von der Umsatzsteuer unterliegenden Einnahmen eines Betriebs gewerblicher Art [§ 4 Abs. 2 KStG] beziehungsweise eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs [§ 64 AO] auszugehen, wenn die Hochschule dem Fördernden das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten oder selbst durch eine besondere Hervorhebung oder Verlinkung zur Internetseite des Fördernden auf dessen Unterstützung hinweist.
Hinweis zur Benennung von Deutschlandstipendien:
Formulierungen wie "Deutschlandstipendium der Firma X an der Hochschule Y", "Deutschlandstipendium, gefördert von Firma X" oder "Firma-X-Deutschlandstipendium" sind grundsätzlich zulässig und in Verbindung mit dem Logo des Deutschlandstipendiums auch erwünscht. Insoweit führt die bloße Verwendung des Namens, mit dem lediglich auf die Unterstützung des Förderenden hingewiesen wird und in der noch keine aktive Werbemaßnahme der Hochschule zu sehen ist, nicht zu einer Begründung eines umsatzsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art [§ 4 Abs. 2 KStG] beziehungsweise eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs [§ 64 AO]. Die Grenze zwischen Spende und Sponsoring ist fließend. Im konkreten Einzelfall sollte insbesondere bei weiteren Aktivitäten (zum Beispiel wenn in begleitenden Publikationen Image- oder Produktanzeigen des Fördernden veröffentlicht werden oder wenn auf das Unternehmen und dessen Produkte in anderer Weise besonders hingewiesen wird) das zuständige Finanzamt befragt werden und über die Einordnung einer finanziellen Unterstützung als Spende oder Sponsoring entscheiden.
Wie lange können Deutschlandstipendien an den Hochschulen verwahrt werden?
In der Regel entrichten die Fördernden ihren jährlichen Förderbetrag in Höhe von 1.800 Euro jeweils zum Beginn einer Förderperiode, beispielsweise zu Beginn des Wintersemesters. Diese Praxis stellt sowohl für die Fördernden als auch für die Hochschulen die einfachste dar, da es den Aufwand für beide Seiten minimiert. Viele Hochschulen haben so genannte Stipendienfonds eingerichtet, in welche auch kleinere Einmal- oder regelmäßige Zahlungen, zum Beispiel im Wert von 50 Euro oder 100 Euro, getätigt werden können. Diese Mittel können dann solange gesammelt werden, wie dies zur Vergabe eines vollen Stipendiums in Höhe von 1.800 Euro nötig ist. Grundsätzlich gilt dabei, dass die an die Hochschule geleisteten Zuwendungen zeitnah für den gemeinnützigen Zweck (Vergabe des Deutschlandstipendiums) verwendet werden müssen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens im nächsten Jahr zweckgemäß verwendet werden. Es ist steuerlich auch möglich, diese Mittel in eine Rücklage einzustellen, wenn diese für ein konkretes, in absehbarer Zukunft liegendes Projekt gebildet wird.
Wie werden der staatliche Anteil am Deutschlandstipendium und die Akquisekostenpauschale umsatzsteuerlich behandelt?
1. Der staatliche Zuschuss am Deutschlandstipendium unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da es an einer entgeltlichen Leistungsbeziehung zwischen Hochschule und Bund fehlt.
2. Auch die Akquisekostenpauschale unterliegt als sogenannter echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.
3. Bei der Akquisekostenpauschale handelt es sich um Geldleistungen des Bundes für sonstige Zweckausgaben der Hochschulen. Anders als Verwaltungskosten, die nach Art. 109 Abs. 1 GG von den Ländern zu tragen sind, dienen diese Zweckausgaben dem Aufbau von Fundraisingstrukturen an den teilnehmenden Hochschulen, wodurch den Hochschulen die Mitteleinwerbung und Erweiterung des Profils der Hochschule durch eigene Stipendien erleichtert werden soll. Die Pauschale dient auch dem allgemeinpolitischen Ziel einer nachhaltigen Belebung der Stipendienkultur in Deutschland. Die Zahlung erfolgt nicht auf Grund einer von der Hochschule erbrachten Leistung.
Wie wird das Deutschlandstipendium auf Seiten der Stipendiatin oder des Stipendiaten steuerlich behandelt?
Das Deutschlandstipendium wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich ergeben, wenn eine private Hochschule staatlich anerkannt, aber nicht gemeinnützig ist.
Für sämtliche hier dargestellten Informationen zu steuerrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Deutschlandstipendium übernimmt der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. keine Haftung. Dieser Frage-Antwort-Katalog ersetzt nicht eine individuelle steuerliche Beratung der am Deutschlandstipendium betroffenen Personen.
Servicezentrum Deutschlandstipendium
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